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Arbeitsweise

Arbeitsweise

Auf Basis langjähriger Erfahrung in familien- und strafrechtlichen Begutachtungen verfolgen wir verschiedene miteinander verwandte, jedoch konzeptionell zu unterscheidende Vorgehensweisen, die den individuellen Fragestellungen gerecht werden können.
Diese werden hier in einem Überblick (Punkte A bis D) beschrieben.

A – Die „klassische“ psychologische Begutachtung im Familienrecht

Ausgangspunkt sind hierbei typische Fragen des Familiengerichts: Regelung der elterlichen Sorge, Entzug elterlicher Sorge bzw. Prüfung der elterlichen Erziehungskompetenz; Regelung von Umgangskontakten.

Das gutachterliche Vorgehen gestaltet sich in der Regel wie folgt:

  • Diagnostik der Kinder
  • Diagnostik der Elternteile/Bezugspersonen
  • Beziehungsdiagnostik
  • Erhebung fremdanamnestischer Informationen
  • Ableitung der Entwicklungserfordernisse der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl
  • Ableitung der gutachterlichen Empfehlung zur richterlichen Fragestellung
  • Die „klassische“ Begutachtung endet mit einem ausführlichen schriftlichen Gutachten.

B – Die „intervenierende“ psychologische Begutachtung im Familienrecht

Ausgangspunkt stellen auch hier prinzipiell die o.g. Fragestellungen dar. Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Arbeitsschritten der „klassischen“ Begutachtung steht in der „intervenierenden“ Vorgehensweise jedoch ein Aspekt im Zentrum:

Die Prüfung von Veränderungsmöglichkeiten in der Konfliktkonstellation der beteiligten Eltern und Kinder (im Rahmen der gerichtlichen Fragestellung und der entsprechenden richterlichen Anordnung ).

Im Austausch mit dem beauftragenden Gericht werden unter aktiver Einbindung der relevanten Verfahrensbeteiligten etwaige Konfliktlösungsmöglichkeiten berücksichtigt. Dabei wird gutachterlicherseits insbesondere darauf abgezielt, die Eltern bestmöglich in der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung im Sinne des Kindeswohls zu stärken und entsprechende Hilfestellungen zu geben. Vor diesem Hintergrund kann sich das Erstellen eines schriftlichen Gutachtens ggf. erübrigen.
Grundsätzlich ist hierzu jedoch anzuführen, dass ein intervenierendes Vorgehen im o.g. Sinne nicht ohne weiteres bei jeder Fallkonstellation anwendbar ist (z.B. bei Fällen häuslicher Gewalt, nicht auflösbarer Kooperationsabwehr eines Elternteils o.ä.). In jedem Fall ist daher eine ressourcenorientierte Einzelfallprüfung notwendig, die jedoch durch die o.g. Arbeitsschritte abgedeckt wird. Wenn sich zeigt, dass sich durch die gutachterliche Intervention keine vollständige oder teilweise Problembewältigung erzielen lässt, endet die „intervenierende“ psychologische Begutachtung mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens bzw. einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme. Beides behandelt dann zur Vorbereitung der richterlichen Entscheidung die überdauernde Problemstellung.

C – Die psychologische Begutachtung mit strafrechtlich relevanten Inhalten

Teilweise betreffen gerichtliche Fragestellungen strafrechtlich relevante Aspekte (wie z.B. bei Verdachtsmomenten bzgl. eines infrage stehenden sexuellen Missbrauchs oder körperlicher Misshandlungen eines Kindes o.ä.). Hierzu sind im Wesentlichen drei Begutachtungszugänge möglich:

Die aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht
Diese orientiert sich an den im Beschluss des BGH’s vom 30.07.1999 festgehaltenen Richtlinien für aussagepsychologische Begutachtungen und setzt – methodisch betrachtet – eine entsprechende Aussage eines Zeugen voraus. Mit der Methodik der aussagepsychologischen Begutachtung kann belegt werden, ob einer umschriebenen Sachverhaltsschilderung ein subjektiver Wirklichkeitsbezug zugeschrieben werden kann oder nicht. Eine Tatsachenfeststellung, auf die mit Fragestellungen, wie z.B. Hat ein sexueller Missbrauch stattgefunden? abgezielt wird, kann damit jedoch nicht geleistet werden.

Die psychologische Begutachtung im Familienrecht in Fällen eines geklärten und evtl. strafrechtlich bewerteten Tatbestandes (z.B. sexueller Missbrauch)
Hier wird der strafrechtlich geklärte Sachverhalt wie andere Vorinformationen in die familienrechtliche Begutachtung mit einbezogen und in Bezug auf das Kindeswohl aus psychologischer Perspektive bewertet. Das gutachterliche Vorgehen unterscheidet sich methodisch nicht von dem bei anderen familiengerichtlichen Fragestellungen.

Die psychologische Begutachtung im Familienrecht in Fällen eines nicht geklärten Verdachts bzgl. eines infrage stehenden Tatbestands (z.B. sexueller Missbrauchsverdacht)
In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass ein betroffenes Kind in der Begutachtung möglicherweise von entsprechenden Ereignissen berichtet, weswegen sich die Exploration des Kindes an aussagepsychologischen Rahmenrichtlinien orientieren muss, damit eine eventuelle spätere strafrechtliche Bewertung nicht aus methodischen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist. Für das praktische gutachterliche Vorgehen bedeutet dies, dass in derartigen Fällen eine Exploration unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten der eigentlichen familienpsychologischen Begutachtung vorausgeht. Bei einer derartigen Konstellation kann es zudem sinnvoll sein, die unterschiedlichen Untersuchungseinheiten (aussagepsychologischer Teil und familienpsychologischer Teil) von zwei verschiedenen Sachverständigen durchführen zu lassen.

D – Die „psychologisch gutachterliche“ Beratung im Familienrecht

Noch bevor ein psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird, kann eine Gutachterin/ ein Gutachter im Rahmen von Konsultationen (z.B. bei einer Erörterung der Kindeswohlgefährdung – sog. Erziehungsgespräch – mit Eltern) oder auch in gerichtlichen Verhandlungen ihr/sein fachliches Wissen vor dem Hintergrund der bis dahin bekannten Informationen einbringen und das Gericht z.B. bei folgenden Fragen beraten:

  • Was ist in dem jeweiligen Fall von einer psychologischen Begutachtung zu erwarten und was nicht?
  • Welche Hypothesen könnten für eine weitere Erörterung handlungsleitend sein?
  • Welche Maßnahmen sollten/ könnten ergriffen werden?

Vor dem Hintergrund der FGG-Reform ergeben sich aus dieser Vorgehensweise folgende Vorteile:

Eine psychologische Begutachtung wird z.B. dadurch gut vorbereitet, dass die Parteien die Gutachterin/den Gutachter schon kennen und ggf. Termine zeitnah geklärt werden können, was den Begutachtungsprozess verkürzen kann.

Die formulierte gerichtliche Fragestellung kann an die jeweilige Konfliktsituation unter psychologischen Gesichtspunkten angepasst werden.

Für den Fall, dass spezifische Fallkonstellationen eine unmittelbare, schnelle, fachpsychologische Beratung erfordern, kann telefonisch ein Beratungsgespräch geführt werden.

Durch die Ausdifferenzierung der gutachterlichen Vorgehensweisen und die Prüfung alternativer Handlungswege („klassische“ oder „intervenierende“ Begutachtung) wird die gutachterliche Arbeit besser an die individuellen Fallkonstellationen angepasst. Sie berücksichtigt dabei – mit Blick auf die veränderte Gesetzeslage (siehe z.B. „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“) – insbesondere die Belastung der betroffenen Kinder und Erwachsenen vor dem Hintergrund einer möglichst kurzen Verfahrensdauer.